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   VGH Bayern, 11.01.2007 - 14 ZB 06.2351   

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https://dejure.org/2007,21239
VGH Bayern, 11.01.2007 - 14 ZB 06.2351 (https://dejure.org/2007,21239)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.01.2007 - 14 ZB 06.2351 (https://dejure.org/2007,21239)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Januar 2007 - 14 ZB 06.2351 (https://dejure.org/2007,21239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Höhe der Übergangsgebührnisse eines Bundeswehrsoldaten; Voraussetzungen einer echten Rückwirkung; Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung; Anspruch eines Zeitsoldaten auf eine summenmäßige bestimmte Versorgung

  • Judicialis

    SVG § 11 Abs. 3; ; SVG § 98 Abs. 1; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassungsantrag, Soldatenrecht, Versorgungsrecht, Dienstzeitversorgung, Übergangsgebührnisse, Kürzung des Bemessungssatzes, Übergangsregelung, echte Rückwirkung, unechte Rückwirkung, Vertrauensschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 11.01.2007 - 14 ZB 06.2351
    Echte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig ist, liegt nur dann vor, wenn ein bereits abgewickelter, in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu geregelt wird (vgl. BVerfG vom 23.3.1971 BVerfGE 30, 392/402; BVerwG vom 15.12.2005 DÖD 2006, 278 f.).

    Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 30, 392/402).

  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 560/65

    Verfassungsmäßigkeit des § 43a Bundesrückerstattungsgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 11.01.2007 - 14 ZB 06.2351
    Der historische Geschehensablauf, in den die zur Prüfung stehende Norm eingreift, muss eine hinreichend nahe Beziehung zu dem gesetzlichen Tatbestand haben, der durch das spätere Gesetz geändert wird (BVerfGE vom 2.12.1969 BVerfGE 27, 231/238).

    Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann je nach den Umständen des Einzelfalls der Regelungsbefugnis Schranken setzen (vgl. BVerfGE 27, 231/238).

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 4.05

    Arbeitszeit der Beamten; sog. Arbeitszeitverkürzungstag, rückwirkende Aufhebung;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.01.2007 - 14 ZB 06.2351
    Echte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig ist, liegt nur dann vor, wenn ein bereits abgewickelter, in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu geregelt wird (vgl. BVerfG vom 23.3.1971 BVerfGE 30, 392/402; BVerwG vom 15.12.2005 DÖD 2006, 278 f.).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

    Auszug aus VGH Bayern, 11.01.2007 - 14 ZB 06.2351
    Bei der Entscheidung über diese Frage ist zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens einerseits und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit andererseits abzuwägen (vgl. BVerfG vom 21.1.1969 BVerfGE 25, 142/154).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 2 B 63.93

    Fürsorgeleistungen an Beamte - Ballungsraumzulage - Nichteinbeziehung von

    Auszug aus VGH Bayern, 11.01.2007 - 14 ZB 06.2351
    Im Rahmen des Besoldungsrechts - auch im weiteren Sinn - steht dem Normgeber dabei eine weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerwG vom 17.6.1993 NVwZ 1994, 495 m. w. N.) Der Bürger kann billigerweise nicht erwarten, dass der Gesetzgeber Leistungen wie die Übergangsgebührnisse, die an die spätere Dienstzeitversorgung und ein bestimmtes Erwerbseinkommen anknüpfen, in der Höhe (auf Dauer) unverändert lässt, soweit die Herabsetzung sachgemäß und eine angemessene Versorgung weiterhin gewährleistet ist (vgl. BVerwG vom 23.2.1983 Az. BVerwG 6 C 125.80).
  • BVerwG, 23.02.1983 - 6 C 125.80

    Höhe des Übergangsgeldes bei Weiterverpflichtung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.01.2007 - 14 ZB 06.2351
    Im Rahmen des Besoldungsrechts - auch im weiteren Sinn - steht dem Normgeber dabei eine weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerwG vom 17.6.1993 NVwZ 1994, 495 m. w. N.) Der Bürger kann billigerweise nicht erwarten, dass der Gesetzgeber Leistungen wie die Übergangsgebührnisse, die an die spätere Dienstzeitversorgung und ein bestimmtes Erwerbseinkommen anknüpfen, in der Höhe (auf Dauer) unverändert lässt, soweit die Herabsetzung sachgemäß und eine angemessene Versorgung weiterhin gewährleistet ist (vgl. BVerwG vom 23.2.1983 Az. BVerwG 6 C 125.80).
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